Der Geschäftspartner übernimmt die Pflicht, die gelieferte (gebrauchte oder neue) Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Geschäftspartner stellt den Lieferanten von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller / Lieferanten) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.